Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kapitallebensversicherung – Beratungspflicht bei Prämienfreistellungsverlangen

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Frankfurt – Az.: 12 U 5/16 – Urteil vom 22.03.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Gründe
I.

Die Klägerin ist die Ehefrau eines verstorbenen Versicherungsnehmers der Beklagten. Sie macht Forderungen für die Erbengemeinschaft, bestehend aus ihr selbst sowie der Mutter des Versicherungsnehmers, die ihre Rechte am 2.5.2014 an die Klägerin abgetreten hat (Bl. 155 d. A.), geltend. Der am XX.XX.2012 an einer Lungenfibrose verstorbene Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten insgesamt vier kapitalbildende Lebensversicherungen mit Leistungen für den Todesfall.

Im August 2011 trat der Verstorbene, der einzelkaufmännisch ein Immobilienunternehmen betrieb, aufgrund eines betrieblichen Liquiditätsengpasses an den Zeugen A, einen bei der Beklagten angestellten Versicherungsvermittler, der nach seinen Angaben eine jahrelange Geschäftsbeziehung mit dem Verstorbenen und daraus folgend ein freundschaftliches Verhältnis hatte, heran, mit dem Ziel, seine monatlichen Belastungen wegen der Versicherungsprämien zu reduzieren. Die Versicherungen wurden auf den von dem Zeugen A vermittelten Antrag des Versicherungsnehmers vom 25.8.2011 (Anlage B 17, Bl. 99 d. A.) von der Beklagten ab dem 1.10.2011 beitragsfrei gestellt.

Ab dem 15.5.2012 nahm der Versicherungsnehmer die monatlichen Prämienzahlungen in der ursprünglichen Höhe wieder auf. Mit Datum vom 19.5.2012 beantragte der Versicherungsnehmer förmlich die Wiederinkraftsetzung der Versicherungen gegenüber der Beklagten (Anlage K 2, Bl. 14 d. A.).

Mit Schreiben vom 13.7.2012 (Anlage B 19, Bl. 102 d. A.) teilte die Beklagte dem Versicherungsnehmer unter Verweis auf ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit, dass die Wiederinkraftsetzung von einer Gesundheitsprüfung abhängig sei, und bat um Übersendung der erforderlichen Gesundheitserklärung.

Die Beklagte hat auf der Basis beitragsfreier Versicherungen Todesfallleistungen in Höhe von insgesamt 52.307,30 € geleistet. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Differenz zu den bei ei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv