Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 359/12 – Urteil vom 13.11.2013
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.10.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 14 O 53/10 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.382,90 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt versicherungsvertragliche Leistungen wegen behaupteter Berufsunfähigkeit.
Seit Mai 1993 unterhält sie bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Versicherungsnummer pp.). Dem Vertrag wurden die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Stand Januar 1987 zu Grunde gelegt (in Folgenden: BBUZ, Bl. 14 d. A.). Als Versicherungsleistungen sind die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung nebst Zusatzversicherungen vereinbart sowie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherungsnehmer kann sie gemäß § 1 BBUZ dann beanspruchen, wenn er zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. § 2 BBUZ definiert die Berufsunfähigkeit:
„1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
2. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu mindestens 50 % voraussichtlich dauernd erfüllt sind.
3. Ist der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
4. Scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigk[…]