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Testamentsvollstrecker – Ernennung eines neuen bei Amtsablehnung des Alten

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 OLG Zweibrücken
Az: 3 W 42/06
Beschluss vom 16.03.2006

In dem Verfahren betreffend die Ernennung eines Testamentsvollstreckers für den Nachlass der am 18. September 2005 verstorbenen hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 1. März 2006 gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 15. Februar 2006 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Februar 2006 ohne mündliche Verhandlung am 16. März 2006 beschlossen:

I. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3 000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) gegen die vom Landgericht bestätigte Ernennung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB ist nach §§ 81 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG als sofortige weitere Beschwerde statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

1 a) Nach § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ersuchen im Sinne von § 2200 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich gestellt sein braucht. Vielmehr genügt, dass sich durch – gegebenenfalls ergänzende – Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 2084 BGB) ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt.

Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung selbst angeordnet und ist der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Testamentsvollstrecker wegen Nichtannahme des Amtes weggefallen – so liegen die Dinge hier -, ist zu prüfen, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen. Zwar kann bei Auswahl einer bestimmten Person als Testamentsvollstrecker durch den Erblasser nicht ohne weiteres von einem Ersuchen an das Nachlassgericht ausgegangen werden, wenn diese Person für das Amt nicht zur Verfügung[…]


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