LG Hagen – Az.: 7 S 19/18 – Beschluss vom 09.05.2018
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers bietet nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Kammer von einer mündlichen Verhandlung absehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfahren, mithin die Berufung durch Beschluss zurückweisen will.
I.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Lüdenscheid ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht keinen über die Tage der eigentlichen Reparatur hinausgehenden und insoweit bereits von der Beklagten geleisteten Ersatz der Mietwagenkosten zuerkannt.
1.
Zum einen vermag der Kläger nicht mit dem Einwand durchzudringen, das Amtsgericht habe Beweis über die Behauptung, das verunfallte klägerische Fahrzeug sei bis zur Reparatur nicht verkehrssicher gewesen, erheben müssen.
a.
Zwar ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob das Amtsgericht hier der in § 139 ZPO niedergelegten richterlichen Hinweispflicht genügt hat, denn es liegt zumindest nahe, dass das Amtsgericht den Kläger nach dem Hinweis im Termin vom 16.01.2018, dass zu der fehlenden Verkehrssicherheit des Fahrzeugs noch nicht hinreichend Stellung genommen worden sei, ein Schriftsatznachlass hätte gewährt werden müssen. Hinweise des Prozessgegners lassen die gerichtliche Hinweispflicht nämlich nicht ohne weiteres entfallen. Nur wenn die Partei durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war, bedarf es keines erneuten richterlichen Hinweises (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 139, Rn. 6a, m.w.N.). Der hier insoweit von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.12.2017 erteilte Hinweis ist denkbar knapp. Zudem hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.01.2018 noch einmal ergänzend vorgetragen und auf die Rechnung der Firma K. vom 07.03.2017 Bezug genommen. Insoweit lag weitere[…]