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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkauf – Motorschaden aufgrund Schmiermittelmangels

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 945/10
Urteil vom 27.05.2011

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2011 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Juli 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 10. Juni 2009 bleibt aufrecht erhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 12.923,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25. März 2009 sowie 837,52 € Nebenkosten zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe eines LKW Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Erstzulassung 5. Dezember 2005, Fahrzeugidentnummer B. mit Zulassungsbescheinigung Teil II (KFZ-Brief) und zwei Fahrzeugschlüsseln.
Das Versäumnisurteil bleibt weiter aufrecht erhalten, soweit festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Annahme des LKW Nissan Pickup, Farbe silber, letztes amtliches Kennzeichen: A., Fahrzeugidentnummer B. in Verzug befindet.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte die durch die Versäumnis entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 5 % und die Beklage zu 95 % zu tragen.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 9 OH 31/08 LG Koblenz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem von ihm erklärten Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen Nissan Pickup geltend.
Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 21. April 2008 bei einem Kilometerstand von 76.850 erworben. Am 31. August 2008 blieb das Fahrzeug […]


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