Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 Wx 70/17 – Beschluss vom 28.05.2018
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 4. hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert beträgt 350.000,00 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. war die Ehefrau, die Beteiligten zu 2. und 3. sind die Töchter und die Beteiligten zu 4., 5. und 6. die Enkelkinder des Erblassers.
Es gibt verschiedene Schriftstücke, die als letztwillige Verfügungen des Erblassers in Betracht kommen, jedoch aus unterschiedlichen Gründen in ihrer Wirksamkeit umstritten sind. Es sind dies:
Eine Urkunde „Mein Testament“, von der eine spiegelbildlich gleichlautende Urkunde der Ehefrau des Erblassers vorhanden ist, beide datiert auf den 14. Januar 1986;
Eine Urkunde „Mein Testament“ vom 20. August 2013 und
Eine Urkunde „Vollmacht“ zu Gunsten der Beteiligten zu 4.
Die Urkunden befinden sich nach Bl. 8 und nach Bl. 32 sowie auf Bl. 35 der Beiakte 7 IV 420/16 AG Reinbek.
Die Beteiligten zu 1. und 4. haben widerstreitende Erbscheinsanträge gestellt. Die Beteiligte zu 1. hat die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin beantragt. Sie hatte sich hierbei auf das Testament vom 14. Januar 1986 gestützt. Das Testament vom 20. August 2013 sei unwirksam. Der Inhalt sei unklar und die Testierfähigkeit des Erblassers zu diesem Zeitpunkt fraglich. Außerdem habe der Erblasser das gemeinschaftliche Testament nach dem Tode der Ehefrau nicht einseitig aufheben dürfen.
Die Beteiligte zu 4. hat auf der Grundlage des aus ihrer Sicht wirksamen Testaments vom 20. August 2013 zunächst die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für sich und die Beteiligten zu 3., 5. und 6. als Erben zu je 1/4 nebst Anordnung der Testamentsvollstreckung beantragt. Sie hat später einen Teilerbschein für sich und ihre beiden Kinder beantragt, diesen Antrag aber später wieder zurückgenommen. Stattdessen hat sie ihren ursprünglichen Antrag wiederholt, allerdings ohne Berücksichtigung einer Testamentsvollstreckung. Den zunächst erhobenen Vorwurf fehlender Echtheit des Testaments des Erblassers vom 14. Januar 1986 hat die Beteiligte zu 4. nicht mehr aufrechterhalten. Sie hat jedoch Zweifel geäußert, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament gehandelt habe, und bestritten, dass das von der Erblasserin in ihrer Urkunde angegebene Datum richtig sei. Es sei nachträglich verfasst und rückdatiert worden um den Anschein eines gemeinscha[…]