LG Berlin – Az.: 63 S 283/17 – Beschluss vom 24.07.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.08.2017 – 19 C 408/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte nimmt den Kläger im Rahmen der in der Berufungsinstanz nur noch streitigen Widerklage auf Instandhaltungsarbeiten in Form von Malerarbeiten in Anspruch.
Das Mietverhältnis begann im November 1992. Die Wohnung wurde dem Beklagten in unrenoviertem Zustand übergeben.
Die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel ist, was auch zwischen den Parteien unstreitig ist, unwirksam.
Schönheitsreparaturen wurden während der gesamten Mietzeit weder durch die Kläger noch durch den Beklagten ausgeführt. Unstreitig befindet sich die Wohnung in dem selben renovierungsbedürftigen Zustand wie zu Beginn des Mietverhältnisses.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 11.12.2015, zur Durchführung der Schönheitsreparaturen aufgefordert.
Die Kläger haben eingewendet, in der Renovierungsbedürftigkeit liege kein Mangel, da diese die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit darstelle, da die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei.
Das Amtsgericht hat die Kläger antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine renovierungsbedürftige Wohnung sei nicht der vertraglich vereinbarte Zustand. Dies folge schon allein daraus, dass die Parteien, wenn auch unwirksam, eine Regelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vereinbart hätten.
Der Kläger ist der Auffassung, aus § 12 und § 23 des Mietvertrages ergebe sich, dass der Zustand wie bei Besichtigung von den Parteien als vertragsgerecht zugrundegelegte sei und stützt sich ferner zur Begründung seiner Auffassung auf die BGH-Rechtsprechung zur Minderung bei Baulärm und ein Urteil des LG Berlin (Urteil vom 19. Juni 1990 – 64 S 35/90 –, juris).
Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.08.2017 – 19 C 108/15 – abzuändern und die Widerklage insgesamt abzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sa[…]