LG Duisburg – Az.: 2 O 49/18 – Urteil vom 22.10.2018
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.852,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Am 12.04.2016 hatte Herr S mit seinem PKW W in P einen Verkehrsunfall. Unfallverursacherin war die Versicherungsnehmerin der Beklagten. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Am 15.04.2016 erstattete das Sachverständigenbüro I ein Gutachten und bezifferte den Wiederbeschaffungswert brutto mit 9.900,– EUR, den Restwert brutto mit 4.000,– EUR und die Reparaturkosten mit 11.827,05 EUR brutto (9.938,70 EUR netto). Im Zeitraum bis zum 27.04.2016 wurde das Fahrzeug bei der Klägerin repariert. Am 26.04.2016 rechnete die Beklagte auf Totalschadenbasis ab und zahlte neben den Rechtsanwaltsgebühren, der Kostenpauschale und den Sachverständigengebühren den Wiederbeschaffungswert (8.319,33 EUR netto) abzüglich des Restwertes von 4.260,– EUR, mithin bezogen auf den Schaden 4.059,33 EUR an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten von Herrn S. Am 27.04.2016 übersandte die Klägerin Herrn S den Arbeitsnachweis für die Reparatur des Fahrzeuges. Die Beklagte erhielt von der Klägerin die Rechnung über Reparaturkosten in Höhe von 11.912,27 EUR brutto. Mit Schreiben vom 3.5.2016 begehrte der Verfahrensbevollmächtigte von Herrn S von der Beklagten u. a. Ersatz der Differenz zwischen 11.912,27 EUR und den von der Beklagten bislang gezahlten 4.059,33 EUR (bezogen auf den Fahrzeugschaden), mithin 7.852,94 EUR.
Am 11.05.2016 richtete die T2 ein Vollstreckungsersuchen an die Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde wegen eines Anspruches gegen Herrn S in Höhe von 727,20 EUR. Am 12.5.2016 wurde ein Pfändungsauftrag erteilt und das Fahrzeug von Herrn S gepfändet. Am 24.5.2016 wurde das Fahrzeug versteigert.
Die Klägerin behauptet, Herr S habe ihr seine Ansprüche gegen die Beklagte am 14.04.2016 abgetreten, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt hat. Im Übrigen meint die Klägerin, die Dokumentation des Integritätsinteresses durch Weiternutzung des Fahrzeuges von mindestens 6 Monaten sei im vorliegenden Fall keine