AG Frankfurt – Az.: 33 C 2815/18 (51) – Urteil vom 06.02.2019
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die innegehaltene Wohnung XXX Straße XX, 1. Obergeschoss links, xxx Frankfurt am Main, bestehend aus 4,1 Zimmern, Küche, Abstellraum, Balkon, Keller, Gäste WC und Bad mit WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar
– hinsichtlich der Räumung i.H.v. 2500 €, die sich im Fall der nicht fristgerechten Räumung monatlich um 694 € erhöht
– hinsichtlich der Kosten i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2019 gewährt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer 4,1 Zimmerwohnung in der XXX Straße XX in Frankfurt am Main. Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Parteien wird auf die zur Akte gereichter Kopie des Mietvertrags vom 7.1.2005 (Bl. 11-23 d.A.) verwiesen. Die Beklagten bewohnen die streitgegenständliche Wohnung mit ihren vier Kindern. Eine der Töchter ist schwerbehindert, eine weitere Tochter hat am XX.XX.2018 ihrerseits ein Kind entbunden und lebt mit diesem in der streitgegenständlichen Wohnung. Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe nach fristloser außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigung.
Gegen den 24 jährigen Sohn der Beklagten, Herrn XX XX, sind im vergangenen Jahr (Zeitraum Januar bis April 2018) sechs Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Handel mit Betäubungsmitteln eingeleitet worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.6.2018 ist die planmäßig angelegte Beobachtung des Herrn XX XX für zunächst drei Monate angeordnet worden. In der Folgezeit ist der Vorgenannte beinahe täglich polizeilich beim Handel mit Betäubungsmitteln beobachtet worden. Hierbei wurden die Abnehmer nach dem Handel polizeilich kontrolliert – es konnte jeweils Betäubungsmitteln in unterschiedlichen Mengen aufgefunden werden. Insoweit wird auf den Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Frankfurt vom 12.7.2018 (Bl. 134-135 d.A. der Ermittlungsakte, VNr. ST/xxx/xxx) verwiesen. Bei unterschiedlichen Kontrollen des Herrn XX XX sind wiederholt Geldbeträge im vierstelligen Bereich und kleiner Stückelung aufgefunden worden sowie einzeln verpackte klei[…]