Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kostenpauschale des Geschädigten 30 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Landau (Pfalz) – Az.: C 160/06 –  Urteil vom 16.05.2007

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klägerin 1.621, 32 Euro nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2006 sowie außergerichtliche Nebenosten in Höhe von 123, 48 Euro zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 392, 66 Euro nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 03.07.2006 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus dem Höherstufungsschaden bei der … aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung, Versicherungsschein … … aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.11.2005 freizustellen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 98 %.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 2.000,– Euro, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von ebenfalls 2.000,– Euro, welche ebenfalls durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung solche Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Leasingnehmer eines Fahrzeugs der Marke Almera, Typ TINO, amtliches Kennzeichen …

Am 03.02.2006 befuhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin …, mit dem vom Kläger geleasten Fahrzeug die B 38 aus Richtung Bad Bergzabern kommend in Richtung Niederhorbach.

Die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers hielt das Fahrzeug – außerhalb einer geschlossenen Ortschaft – bis zum Stillstand an. Das Anhalten erfolgte unstreitigerweise nicht Verkehrsbedingt in dem Sinn, dass die Fahrerin des Fahrzeugs des Klägers auf ein Hindernis auf der Fahrbahn oder das Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagieren musste, sondern aus dem Grund, dass, was der Kläger vorgetragen hat und als wahr unterstellt werden kann, die Zeugin einen heftigen Niesanfall erlitt.

Dass dem Fahrzeug des Klägers nachfolgende Fahrzeug … konnte sich auf das Fahrverhalten, insbesondere auf den Anhaltevorgang des Fahrzeugs des Klägers einstellen und hielt ebenfalls hinter dem Fahrzeug des Klägers an.

Der Beklagte zu 1) als drittes […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv