LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 162/18 – Urteil vom 03.04.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 18.5.2018 (Az. 2 C 1728/17 (10)) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.469 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.4.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Verzicht auf den von der Beklagten vorgerichtlich überlassenen Reisegutschein im Wert von 370 €.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.7.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz hat der Kläger 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Anstelle eines Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist teilweise begründet.
Entgegen der Würdigung des Amtsgerichts stellt die fehlende räumliche Trennung der Schlafzimmer einen Reisemangel dar.
Es kann dahinstehen, ob sich der Reiseveranstalter eine etwaige unzutreffende Zusage des Reisebüros hinsichtlich der räumlichen Gestaltung des Hotelzimmers zurechnen lassen muss, wenn diese „in offenem Widerspruch“ zu den Angaben im Reiseprospekt des Veranstalters steht. Vorliegend ist entgegen der Würdigung des Amtsgerichts eine solche offensichtlich falsche Zusage nicht gegeben. Aus dem Reiseprospekt (Anl. K4, Bl. 64 d.A.) ergibt sich nicht, wie die Räumlichkeiten einer Juniorsuite aufgeteilt sind, insbesondere über wie viele separate Wohn- bzw. Schlafräume eine Juniorsuite verfügt.
Mithin handelt es sich bei dem gegenüber dem Reisebüro vom Kläger geäußerten Wunsch nach getrennten Zimmern um einen so genannten Sonderwunsch. Geht die Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht ein, so gilt dieser als vom Reiseveranstalter angenommen. Will der Reiseveranstalter von diesem Angebot abweichen, ist er ve[…]