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Rechtsanwälte Kotz GbR

MPU-Anordnung – Unterscheidung zwischen Alkoholabhängigkeit und Alkoholmissbrauch

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VG Kassel – Az.: 7 K 6587/17.KS – Urteil vom 24.04.2019

1. Ziffer 2 des Bescheides des Landkreises Fulda vom 10. Oktober 2017 (Az.: ) wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenerhebung für einen Bescheid über die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Die Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 29. November 2016 (Bl. 15 der Verwaltungsvorgänge) aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Die Zweifel des Beklagten an der Eignung der Klägerin beruhten auf Sachverhalten vom 2. November 2015, 2. März 2016, 4. November 2016 und 20. November 2016, bei denen die Klägerin alkoholisiert und teilweise hilflos oder verwirrt an verschiedenen Orten angetroffen bzw. gesehen wurde, wobei sie dabei einmal ein Kraftfahrzeug führte und ihr Pkw ein weiteres mal mit einer leeren Flasche Jägermeister auf dem Beifahrersitz vor der Bank, bei der sich die Klägerin aufhielt, abgestellt war. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 2 ff., 15, 64 ff. der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Ein im Auftrag der Klägerin vom TÜV Thüringen erstelltes Gutachten vom 12. Januar 2017 (Bl. 28 ff. der Verwaltungsvorgänge) kam zu dem Ergebnis, dass keine alkoholbedingten Körperschäden bei der Klägerin nachweisbar seien, jedoch die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründet sei, weshalb eine medizinisch-psychologische Untersuchung empfohlen wurde. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2017 mit, das Verfahren gegen die Klägerin werde ohne Veranlassung weiterer Maßnahmen beendet.

Im September 2017 wurde die Klägerin – nach Angaben der Beklagten alkoholisiert und verwirrt – von der Polizei aufgegriffen und in das Klinikum Fulda verbracht.

Am 10. Oktober 2017 erließ der Beklagte einen Bescheid, in dem die Klägerin aufgefordert wurde, auf ihre Kosten ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzulegen. Unter Ziffer 2 wurden für die Anordnung Kosten i. H. v. 26,50 € gegenüber der Klägerin festgesetzt. Als Fragestellung des Gutachtens wurde vorgegeben:

„Kann die/der Untersuchte trotz der […]


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