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Werkvertrag – Funktionstauglichkeit einer Krananlage

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OLG Stuttgart – Az.: 10 U 330/19 – Beschluss vom 19.08.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019, Az. 3 O 130/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Minderung.

Mit Pauschalpreisvertrag vom 29.5.2012 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beklagten, eine vollautomatische Krananlage herzustellen und in eine Lagerhalle einzubauen. Dem Vertrag wurde die VOB/B Ausgabe 2009 zugrunde gelegt. Gemäß § 11 dieses Vertrages wurde die Verjährung für die Gewährleistung und Mängelbeseitigung auf 24 Monate auf alle festen, beweglichen und elektrischen Teile befristet.

Laut dem Angebot der Klägerin, das Teil des Werkvertrags wurde, sollte die Krananlage Brennstoff in einem Biomasse-Heizkraftwerk transportieren. Einsatzort war damit gemäß der Beschreibung im Angebot eine geschlossene Halle bei einer Umgebungstemperatur von -10 bis +40 °C. Der Wassergehalt des Brennstoffs sollte 35-60 % betragen (vgl. Anlage B3, Bl. 64 und Anl. B4, Bl. 68 der Akte). Die Halle besitzt Lüftungsöffnungen (vgl. Fotos 3-5 im 1. Nachtragsgutachten des Gerichtssachverständigen Mxx) und ein Rolltor für die Anlieferung von Brennstoff durch LKWs. Im Genehmigungsverfahren war eine vollständige Einhausung der Anlage gefordert worden. Für notwendige Türen und Tore wurden Dämmwerte vorgegeben. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamtes Fxx vom 28.12.2011 (Bl. 271 ff.) ist unter Z. 26 der Nebenbestimmungen vorgegeben, dass das Rolltor für die Brennstoffanlieferung mit Ausnahme der Zeiten, in denen eine Anlieferung erfolgt, geschlossen zu halten ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin als Auftragnehmerin die behördlichen Vorgaben bekannt waren (Bl. 122 bzw. Bl. 228 der Akte).

Wird die Halle nicht belüftet, kann in den Wintermonaten in der Halle starker Nebel und eine Luftfeuchtigkeit von 100 % entstehen. Unter diesen Bedingung[…]


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