OLG Köln
Az.: 1 U 107/99
Verkündet am 20.04.2000
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.10.1999 – 15 0 11/99 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Vorlage des Sparbuchs auf den Namen des Klägers mit der Konto-Nr . XXXXX 10.085,63 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.11.1998 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, über die Höhe der vertraglichen Zinsen aus dem Sparbuch 116912760 für die Zeit vom 28.12.1981 bis zum 16.11.1998 Abrechnung zu erteilen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung war das landgerichtliche Urteil abzuändern, soweit der Rechtsstreit derzeit entscheidungsreif ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung gemäß §§ 808 Abs. 1, 700, 607 BGB zu.
Nach dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Sparvertrag hat der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des im Sparbuch verbrieften Kontoguthabens. Nach allgemeinem Grundsätzen obliegt es zwar dem Bankkunden, die Höhe seines Sparguthabens vorzutragen. Durch die Vorlage des Sparbuchs kommt er dieser Darlegungsobliegenheit regelmäßig nach. Ein Sparbuch hat nach allgemeiner Meinung nämlich den Charakter einer für den Bankkunden sprechenden Beweisurkunde (OLG Frankfurt OLGR 1998, 44; NJW 1989, 1517 m. Nichtannahmebeschluss des BGH; KG NJW[…]