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Haftung bei Arbeitsunfall – Baumfällarbeiten als gefährliche Tätigkeit

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OLG Dresden – Az.: 5 U 1498/12 – Urteil vom 28.01.2014

1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil des Landgerichts Leipzig, 5. Zivilkammer, vom 15.08.2012 (5 O 3709/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Berufungen der Klägerinnen zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie der Nebenintervenientin der Beklagten zu 3) und 4) tragen die Klägerin zu 1) 4/5 und die Klägerin zu 2) 1/5. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen zu 1) und 2) jeweils selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) können die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 203.652,11 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Parilov /Shutterstock.com

Die Klägerin zu 1) als gesetzliche Unfallversicherung und die Klägerin zu 2) als gesetzliche Rentenversicherung nehmen die Beklagten im Wege eines Rückgriffs für Zahlungen in Anspruch, welche sie ihrerseits an den bei ihnen versicherten W. (im Folgenden Geschädigter) erbracht haben. Ferner begehren sie die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf künftig entstehende Schäden.

Der Geschädigte erlitt am 28.02.2007 im Zuge von Baumfällarbeiten auf dem Gelände des „xxx“ in der xxx-Straße 2b in xxx einen Arbeitsunfall. Der Beklagte zu 1), ein xxxverein, ist Pächter dieses im Eigentum der Stadt xxx befindlichen Grundstückes. Der Beklagte zu 2) war zum Unfallzeitpunkt Mitglied und 1. Vizepräsident des Beklagten zu 1). Zudem waren der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) durch einen Arbeitsvertrag vom 14.12.2004 (Anlage KI1 = Anlage BI1) verbunden. Ab September 2006 wurden auf dem vom Beklagten zu 1) gepachteten Gelände ABM-Kräfte eingesetzt, die beim Beklagten zu 4) beschäftigt waren. Auf einen entsprechenden Antrag des Beklagten zu 4) hatte die Arbeitsgemeinschaft xxx mit Bescheid vom 19.07[…]


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