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Rechtsmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme – abgesenkter Bordstein

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Verwaltungsgericht München weist Klage gegen Abschleppmaßnahme ab
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat eine Klage gegen eine polizeiliche Abschleppmaßnahme abgewiesen, welche von einer Frau eingereicht wurde, deren Auto abgeschleppt worden war. Die Klägerin argumentierte, dass keine gültigen Halte- und Parkverbotsschilder vorhanden waren und dass ihr Fahrzeug nur teilweise vor einer Bordsteinabsenkung stand, was den Zugang von Gehbehinderten nicht beeinträchtigt habe. Die Polizei müsse zudem den Halter ermitteln, bevor sie ein Auto abschleppt. Die Richter urteilten jedoch, dass das Abschleppen rechtmäßig war, da das Auto entgegen des Verbots vor einer Bordsteinabsenkung geparkt hatte, was eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte. Außerdem befand sich dort eine Grenzmarkierung nach Zeichen 299 der Straßenverkehrsordnung, welche das Abschleppen zusätzlich rechtfertigte.
Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme
Die Klägerin argumentierte, dass keine gültigen Halte- und Parkverbotsschilder vorhanden waren und ihr Auto nur teilweise vor einer Bordsteinabsenkung stand, wodurch der Zugang von Gehbehinderten nicht beeinträchtigt wurde. Außerdem behauptete sie, dass die Polizei den Halter ermitteln müsse, bevor sie ein Auto abschleppt. Das Gericht entschied jedoch, dass das Abschleppen rechtmäßig war, da das Auto verbotswidrig vor der Bordsteinabsenkung geparkt hatte, was eine Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte. Es befand sich dort außerdem eine Grenzmarkierung nach Zeichen 299 der Straßenverkehrsordnung, welche das Abschleppen zusätzlich rechtfertigte.
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
Die Abschleppmaßnahme war nach Ansicht des Gerichts verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei, da sie geeignet und erforderlich war, um die Beeinträchtigung zu beseitigen. Ob es dabei zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, ist ebenso ohne Belang wie der klägerische Vortrag, die Bordsteinabsenkung sei schon deshalb obsolet, da der Übergang nicht mehr benötigt werde. Darauf, ob aus der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit eine gegenwärtige konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer folgt, kommt es grundsätzlich nicht an.

Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: M 23 K 21.5650 – Urteil vom 13.03.2023

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägeri[…]


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