Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wegerecht und Errichtung eines Tors

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: 9 U 122/02
Urteil vom 16.12.2002
Vorinstanz: Landgericht Duisburg – Az.: 3 O 308/00

Das OLG Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2002 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie hinsichtlich des Klageantrages zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, den zwischen den Häusern Bl.str.10 und Bl.str. 12 verlaufenden Erschließungsweg gegen die Bl.strasse durch ein verschließbares Tor zu sichern. Das Tor ist zwischen den Mauerpfeilern zu errichten, die das jeweilige Ende der Mauern bilden, die die Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und Bl.str. 12 vom öffentlichen Straßenraum trennen. Es hat aus einem – von der Straße aus gesehen – linken Flügel von ca. 2,10 m Breite und einem rechten Flügel von ca. 1,60 m Breite zu bestehen und sich in der Gestaltung an die Einfriedigung der Vorgärten der Häuser Bl.str. 10 und 12 anzupassen. Das Tor ist nach Errichtung stets – mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt – verschlossen zu halten.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Beklagten sind sowohl verpflichtet, es durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Wege zwischen den Häusern Bl.str. 10 und Bl.str. 12 ausschließlich zur Andienung des Grundstücks Flur 53, Flurstück 187benutzt wird und nicht zur Durchfahrt zu den Flurstücken 190 und 192, als auch das an der Einfahrt vorhanden gewesene verschließbare Tor wiederherzustellen und dieses stets – mit Ausnahme des Moments des Durchgangs oder der Durchfahrt – verschlossen zu halten.
Die im ersten Rechtszuge erfolgreichen Kläger waren nicht genötigt, nur zum Zwecke der Konkretisierung ihres Klageantrages zu 2) Anschlussberufung einzulegen. Mit der Anschlussberufung (§ 524 ZPO n.F.) kann der Berufungsbeklagte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ab[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv