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Virusinfektion in einem Hotel als Reisemangel – Anscheinsbeweis für Verursachung

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AG München, Az.: 283 C 9/15, Urteil vom 12.05.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.376,68 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten gebuchten Reise Rückzahlung des Reisepreises auf Grund Minderung, Entschädigung, Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Symbolfoto: Von Estrada Anton /Shutterstock.com

Der Kläger hat bei der Beklagten für sich und die Mitreisende … eine 8-tägige Flugpauschalreise nach Rhodos für die Zeit vom 15.05.2014 – 22.05.2014 gebucht. Reisevertragliche Leistungen der Beklagten waren die Flüge von Köln nach Rhodos und zurück, die Transfers und die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit seitlichem Meerblick im Hotel … mit All-inclusive-Verpflegung Plus. Es handelt sich um eine mit 4,5 Sternen Landeskategorie ausgeschriebenes Hotel mit mehreren Restaurants, Bar, Supermarkt, Gartenanlage mit drei Süßwasserswimmingpools (eine mit Rutschen), Sonnenterrassen, Poolbar und Beachbar/Snackbar, wobei Liegen, Schirme und Handtücher am Pool inklusive sind. Das Hotel hat 584 Zimmer und war im streitgegenständlichen Zeitraum täglich mit 1.600 Gästen belegt. Der Reisepreis betrug für beide Reiseteilnehmer 954,00 €. Der Kläger hat die Reise für sich und seine mitreisende Lebensgefährtin gebucht und bezahlt. Die Reisenden sind am 20.05.2014 vorzeitig in Eigenregie nach Deutschland zurückgekehrt Die mitreisende Lebensgefährtin hat ihre aus der Reise gegenüber der Beklagten zustehende Ansprüche mit Vereinbarung vom 25.05.2014 an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat die Abtretung angenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung (Anlage K1) verwiesen.

Der Kläger trägt vor, dass er wie auch die mitreisende Lebensgefährtin in der Nacht vom 15. auf den 16.05.2014, also ab dem ersten Aufenthaltstag schwer[…]


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