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Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung – Schadensersatzanspruch

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AG Waiblingen, Az.: 9 C 1106/18, Urteil vom 15.01.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.646,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.03.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.646,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von FrankHH / Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer durch die Beklagte ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Fellbach. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs am 26.09.2016 zum 30.06.2017. Die Eigenbedarfskündigung wurde damit begründet, dass die Beklagte beabsichtige die streitgegenständliche Wohnung mit ihren zwei Kindern zu beziehen. Tatsächlich zog die Beklagte allerdings nie in die streitgegenständliche Wohnung ein. Unverzüglich nach Räumung durch die Klägerin wurde die streitgegenständliche Wohnung durch Nachmieter bezogen. Der Klägerin entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 7.646,20 €.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte nie die Absicht gehabt, in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen. Es handele sich um eine vorgeschobene Eigenbedarfskündigung, um sich von einer unliebsamen Mieterin trennen zu können.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.646,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei mit einem amerikanischen Staatsbürger verheiratet. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei geplant gewesen, dass die Beklagte mit ihren zwei Kindern nach Deutschland zurückkehre, um die Kinder hier einzuschulen. Der Umzug habe dann aber verschoben werden müssen, da der Ehemann der Beklagten schwer erkrankt sei und der Pflege der Beklagten bedürfe.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen[…]


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