OLG Stuttgart, Az.: 1 U 83/15
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.06.2015, Az. 7 O 345/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteils des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert der Berufung: 30.818,28 EUR.
Gründe
A.
I.
Der Kläger macht Ersatzansprüche wegen der mangelhaften Montage einer thermischen Solaranlage geltend.
Der Kläger erwarb 2006 ein Mehrfamilienhaus, das er in den folgenden Jahren ausbaute. Der Beklagte – mit dem der Kläger damals noch befreundet war – erstellte am 25.11.2006 ein Angebot für eine thermische Solaranlage zur Warmwassererzeugung über 6.211,91 EUR brutto (Anlage K 1, Bl. 4); in einem Förderantrag des Klägers ist eine Bruttokollektorfläche von 10,1 m² genannt (Bl. 117). Am 07.12.2006 stellte der Beklagte eine Rechnung über 5.679,86 EUR brutto (Anlage B 1). Im Jahr 2007 montierte er die Anlage. In Fachunternehmererklärungen des Beklagten gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 22.05.2008 (Bl. 119) und vom 03.03.2010 (Beiakte Bl. 7) ist von einer Inbetriebnahme des ebenfalls neu montierten Brennwertkessels am 12.11.2007 die Rede und von einer Inbetriebnahme der thermischen Solaranlage am 20.02.2008.
Im Februar 2009 (Bl. 29, 60) zog der Kläger in seine Immobilie ein, und zwar ins 1. OG.
Im September 2009 tauschte der Beklagte einen gesprungenen Kollektor aus. Dabei stellte er fest, dass in dem gesprungenen Kollektor die Verrohrung aufgeplatzt und dass dies bei den anderen Kollektoren auch der Fall war (Bl. 18). Er reparierte deshalb die Verrohrung der anderen Kollektoren (Bl. 72). Im September 2009 nahm der Kläger die Arbeiten des Beklagten bezüglich Austausch des gesprungenen Kollektors und Reparatur der übrigen Kollektoren ab (Bl. 51). Gegenüber der Gebäudeversicherung des Klägers rechnete der Beklagte wegen des gesprungenen Kollektors, der aussah wie von außen beschädigt, am 15.11.2009 einen Betrag 2.780,44 EUR ab (Anlage K 6, Bl. 32 = Anlage B 3, Bl. 74).
Am 30.11.2011 übersandte der Kläger dem Beklagten per Mail mit dem Datum „01.10.2010“ eine „Mäng[…]