OLG Koblenz – Az.: 4 OWi 6 SsRs 26/21 – Beschluss vom 08.03.2021
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 22. Mai 2020 wird zugelassen.
2. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
3. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das zu Ziffer 1. bezeichnete Urteil wird auf seine Kosten (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
I.1. Die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium R. hat mit Bußgeldbescheid vom 2. Oktober 2019 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h ein Bußgeld von 70,- Euro festgesetzt.
Im Verfahren nach hiergegen eingelegtem Einspruch hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehungsweise dieser Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 85,- Euro verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 23. Juni 2019 mit einem Pkw die Bundesautobahn A . in der Gemarkung N., Fahrtrichtung F., im dort auf 100 km/h beschränkten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug), wobei die die Beschränkung anordnenden Verkehrszeichen vor der Messstelle dreimal beidseitig wiederholt aufgestellt waren (bei Autobahn-Km 43.375, 44.300 u. 45.450). Die Messung selbst erfolgte im standardisierten Messbetrieb mit dem Gerät ES 3.0 der Firma … GmbH, Softwareversion 1.008.
Das Amtsgericht hat weiter festgestellt, dass der Betroffene die Verkehrsschilder beim Vorbeifahren wahrgenommen hat und dass er bei Einhaltung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt die angeordnete Höchstgeschwindigkeit hätte einhalten können.
(Symbolfoto: Von Simple_Moments/Shutterstock.com)Die Erhöhung der an sich verwirkten Regelgeldbuße von 70,- Euro um 15,- Euro hat das Amtsgericht damit begründet, dass der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, weil er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.
2. Gegen dieses Urteil hat sich der Betroffene zunächst durch Telefax-Schreibens seines Verteidigers vom 11. Juni 2020 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewendet, ohne dieses Begehr[…]