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Verdeckte gemischte Schenkung – grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

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OLG Celle – Az.: 6 U 100/18 – Urteil vom 25.04.2019

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11. Oktober 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 380,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2017 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.130,64 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung geltend.

Die am … 2017 verstorbene Schwester des Beklagten, M. B., lebte von Frühjahr 2008 bis August 2010 im Haushalt des Beklagten und wurde dort von ihm und seiner Familie gepflegt und versorgt. Die Renteneinnahmen der Schwester in Höhe von rund 1.350 € sowie eine monatliche Nettomiete in Höhe von 190 € aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung vereinnahmte der Beklagte bis auf ein Taschengeld in Höhe von 200 €, das er seiner Schwester zahlte.

Am 5. August 2010 wechselte die Schwester wegen Pflegebedürftigkeit der Stufe I im Sinne des SGB XII in die Pflegeeinrichtung R. S. GmbH in S. Ab dem 1. Juli 2013 bestand Pflegebedürftigkeit der Stufe II.

Zunächst brachte die Schwester die monatlichen Heimkosten aus eigenen Mitteln auf. Sie stellte am 13. August 2012 erstmals einen Antrag auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe, den sie am 28. Oktober 2012 wieder zurücknahm.

Mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 2012 des Notars W. A. (UR-Nr. … – Anlage K12, Bl. 44 ff. Anlagenband Kläger) übertrug die Schwester ihr Eigentum an der Wohnung … in S., 1. OG mit einer Größe von 62 m², Baujahr 1978 (vgl. Angaben Anlage K 23 Seite 2 – Anlagenband Kl.), auf den Beklagten. In dem notariellen Vertrag heißt es in § 4 auszugsweise:

„Der Übernehmer übernimmt mit Wirkung ab heute die der Grundschuld Abt. III lfd. Nr. 1 zugrundeliegenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von ca. 12.000 € zur alleinigen Haftung und mit schuldbefreiender Wirkung für den Übergeber sowie zur alleinigen Verzinsung und Rückzahlung gemäß den ihm bekannten Bedingungen des Darlehensvertrags und der Schuldurkunde.

(…)

Weitere Gegenleistungen hat der Über[…]


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