Mitwirkungs- und Überprüfungspflicht
LG Dresden – Az.: 2 OH 84/18 – Beschluss vom 25.11.2019
1. Der Kostenprüfungsantrag des Antragstellers vom 12.12.2018 gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 13.03.2018 (Kostenregister Nr. 406c/18) über 825,32 EUR wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Richtigkeit einer Kostenrechnung des Antragsgegners vom 13.03.2018 über 825,32 EUR.
Der Antragsteller ist Inhaber eines Weingutes in und um … sowie Miteigentümer der Immobilie „…“. Er hat drei volljährige Kinder und lebt in Trennung von seiner Ehefrau.
Am 22.11.2018 kam es zu einer persönlichen Besprechung der Beteiligten über Erb- und Pflichtteilsrechte mit Gestaltungsvorschlägen zur Vor- und Nacherbschaft, zu Vermächtnissen bezüglich des Weingutes und zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Im Anschluss daran erstellte der Antragsgegner einen Testamentsentwurf (Bl. 11 ff. d.A.), den er dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.01.2017 übersandte (Bl. 10 d.A.). Eine Beurkundung erfolgte in der Folgezeit nicht.
Mit Kostenrechnung vom 13.03.2018 forderte der Antragsgegner für den Testamentsentwurf bezogen auf einen Geschäftswert von 350.000,00 EUR netto 685,00 EUR. Zzgl. der Dokumentenpauschale i.H.v. 5,00 EUR und der Post- und Telekommunikationsentgelte i.H.v. 3,55 € sowie der Umsatzsteuer i.H.v. 131,77 € ergaben sich so brutto 825,32 EUR.
Der Antragsteller überwies den Betrag an den Antragsgegner.
Mit Kostenprüfungsantrag vom 12.12.2018 wandte sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung des Notars und im Einzelnen gegen den für den Testamentsentwurf angesetzten Geschäftswert. Er habe in den mit dem Antragsgegner geführten Besprechungen ein Privatvermögen i.H.v. 100.000,00 EUR angegeben. Über das betriebliche Vermögen habe er noch zu unbestimmter Zeit einen Hofübergabevertrag abschließen wollen. Der Inhalt des Entwurfes sei mit ihm nicht abgesprochen worden. Nunmehr habe er ein privates handgeschriebenes Testament verfasst, weshalb der Entwurf nicht mehr gültig sei. Er begehre daher die Aufhebung der Kostenrechnung und die Rückzahlung der gezahlten Notarkosten i.H.v. 825,32 EUR nebst angefallenen Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. weiteren 10,11 EUR.
Der Notar verteidigt die von ihm gestellte Kostenrechnung und hält an dem von ihm angesetzten Geschäftswertansatz fest. Der zu Grunde gelegte Wert sei ein Schätzwert, weil de[…]