Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (2) 53 Ss 133/19 (48/19) – Beschluss vom 28.11.2019
1. Auf die Revisionen des Angeklagten wird das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Juni 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die im Urteil des Landgerichts getroffene Kostenentscheidung und die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts vom 13. Juni 2019 sind gegenstandslos.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree verhängt gegen den Angeklagten durch Urteil vom 7. August 2018 wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hiergegen erkannte das Landgericht Frankfurt (Oder) durch Urteil vom 13. Juni 2019 wegen Sachbeschädigung auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagten Revision eingelegt, mit der er das Verfahren und die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen und die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die Revision ist zulässig und hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.
Die weitergehende Revision dagegen ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensrügen dringen aus den von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keine materiell-rechtlichen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Das angefochtene Urteil unterliegt jedoch der Aufhebung im Strafausspruch, weil sich das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe mit den insoweit geltenden Voraussetzungen nur unzureichend auseinandergesetzt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich hierzu u.a. wie folg[…]