AG Halle (Saale), Az.: 95 C 1634/15, Urteil vom 08.11.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abwicklung eines Mietverhältnisses.
Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 20.08.2013 vom Kläger eine Wohnung im Haus … in Halle (Bl. 7-12 der Akte). Die Wohnung bestand aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad und einem Keller. Die Wohnfläche betrug 44,73 m². Im Wohnzimmer und im Schlafzimmer war Parkett verlegt. Die Nettokaltmiete lag bei 246,02 € monatlich zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen i. H. v. 89,46 € und 8,00 € für eine Satellitenanlage.
Die Übergabe der Wohnung an die Beklagte erfolgte am 01.10.2013. Dabei wurde die Beklagter unter Vorlage und Übergabe expliziter Hinweise zur „Beachtung richtiges Lüften“ auf dessen Notwendigkeit hingewiesen (schriftlicher Hinweis Bl. 129-133 der Akte).
Das Mietverhältnis endete zum 30.11.2014.
Am 15.11.2013 zeigte die Beklagte dem Kläger ein Anheben des Parkettbodens im Schlafzimmer an (Bl. 43 der Akte). Diese Anzeige erneute die Beklagter unter Einschaltung des Deutschen Mieterbundes am 30.12.2013. Dabei erklärte sie, sich „sämtliche Gewährleistungsrechte vorzubehalten“ (Bl. 45 der Akte). Unter den 31.03.2014 erklärte die Beklagte einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich etwaiger Minderungsrechte (Bl. 48 der Akte).
Im Juni 2014 zahlte die Beklagte nur die Nebenkostenvorauszahlungen i. H. v. 89,46 €. Sie ließ dazu erklären, hierzu komme sie aufgrund einer von ihr gesehenen Minderung des Mietzinses für Januar bis Juni 2014 (Bl. 49 der Akte).
Im Juli 2014 kürzte sie die Miete um 57,21 €, ebenso im August 2014. Im September 2014 kürzte sie die Miete um 57,22 €, im Oktober 2014 und November 2014 jeweils wiederum 57,21 (Bl. 21 der Akte).
Symbolfoto: cegli/BigstockUnstreitig beruht das Anheben des Parketts (Erscheinungsbild Bl. 17 der Akte) auf einer überhöhten Luftfeuchtigkeit in d[…]