Verwaltungsgericht Mainz
Az: 7 K 354/07.MZ
Urteil vom 30.04.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Dienstunfall hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der im Jahr 1951 geborene Kläger ist Kriminalhauptkommissar und arbeitete seit 1988 als verdeckter Ermittler. Er wurde nach eigenen Angaben in der Zeit bis 1996 in über 80 Einsätzen zur verdeckten Ermittlung zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität eingesetzt. 1996 wurde er aus dem Dezernat herausgelöst, weil er den mit den verdeckten Ermittlungen verbundenen Belastungen nicht mehr gewachsen war. Im Frühjahr 1998 diagnostizierte Dr. XXXXXX beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung. Vom 01. September bis zum 27. Oktober 1998 befand er sich in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik XXXXXX-XXXXX-XXXXXXXX, Klinik XXXXX. Dr. XXXXXXXX bescheinigte dem Kläger im Entlassungsbericht vom 21. Dezember 1998 ein depressives Syndrom mit chronischen Schlafstörungen, Angstgefühlen und rezidivierenden depressiven Verstimmungen auf dem Hintergrund einer narzisstischen Persönlichkeit.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 beantragte der Kläger die Anerkennung eines Dienstunfalls, da seine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung auf die Tätigkeit als verdeckter Ermittler zurückgehe. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte er eine ärztliche Bescheinigung von Dr. XXXXXX vom 17. Oktober 2000 vor, wonach der Kläger seit dem 01. April 1998 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in ihrer Behandlung sei, die auf eine hochgradige psychosoziale Belastung in den vergangenen Berufsjahren als verdeckter Ermittler zurückzuführen sei und auch durch eine zweieinhalbjährige Psychotherapie nicht habe adäquat verarbeitet werden können. Der Kläger ist seit dem 02. Juli 1999 dienstunfähig.
In der Stellungnahme seines ehemaligen Dezernatsleiters Freund vom 27. Juli 2000 führte dieser aus, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler keine erhöhte Belastung mitgeteilt habe und eine solche auch nicht sonst erkennbar gewesen sei. Ein derartiger Fall sei bei verd[…]