AG Buxtehude – Az.: 21 OWi 53/20 – Beschluss vom 11.05.2020
1. Dem Landkreis … – Bußgeldstelle – wird aufgegeben, dem Betroffenen durch seine Verteidigerin Akteneinsicht zu gewähren, durch Übersendung der Falldatei des Messgerätes im Originalformat zuzüglich eines etwaig notwendigen Tokens und Passwortes.
2. Der Betroffene bzw. seine Verteidigerin haben der Bußgeldbehörde hierfür ein geeignetes Speichermedium zur Verfügung zu stellen, die seitens des Landkreises entsprechend bespielt werden kann.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
4. Die Kosten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Bußgeldbehörde wirft dem Betroffenen vor, am … um … Uhr in H. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h überschritten zu haben, weshalb sie am … einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erließ.
Mit Schreiben vom … sowie … beantragte die Verteidigerin Akteneinsicht in die Verfahrensakte, eine ggf. vorhandene Videoaufzeichnung und sonstige Beweisstücke. Zudem bat sie um Übersendung der technischen Daten, konkret der Falldatei des Messgerätes im Originalformat sowie eines etwa erforderlichen Tokens und Passwortes. Diesem Antrag kam die Bußgeldbehörde insofern nach, als der Verteidigerin eine Kopie der Verfahrensakte überlassen wurde. Außerdem teilte die Bußgeldbehörde mit, dass eine Übersendung der Falldatei lediglich an Gutachter durchgeführt werde. Die Messdatei sei nicht Bestandteil der Verfahrensakte.
Mit Schreiben vom … stellte die Verteidigerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem die Verteidigerin Akteneinsicht in die Originalbeweisfotos, die gerätespezifische Bedienungsanleitung, eine Kopie der digitalen Falldatei im gerätespezifischen Format nebst dem dazugehörigen öffentlichen Schlüssel, das Auswertprogramm und die gesamten Messdaten der Messserie begehrt.
II.
Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet.
1.
Der Verteidigerin ist die vollständige Falldatei des Messgerätes samt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen. Andernfalls würde das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt werden. Denn bei der vorliegenden Messung handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen hat. Gerade im Falle eines sog. standardisierten Messverfahrens ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in vorhandene, sich[…]