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Schadensersatz wegen Nutzung Zahlungsdienst ohne Deckung der hinterlegten Girokonten

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OLG Düsseldorf – Az.: 16 U 88/19 – Beschluss vom 03.01.2020

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Das erstinstanzliche Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.

A.

Die Teilklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zur Erfüllung der Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Ein Klageantrag ist bereits dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (siehe etwa BGH, Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 Rn. 15, BGH, Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 84/17,  NJW 2018, 3457 Rn. 18 und BGH, Urteil vom 09.01.2013, VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 12). Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Kontokorrentforderung der Klägerin. Das bei der Klägerin geführte E-Commerce-Konto ist ein virtuelles Konto, auf welchem Zahlungsvorgänge auf Drittkonten (Buchgeldkonten) – primär des Zahlers und des Zahlungsempfängers, aber auch des E-Geld-Emittenten selbst – dokumentiert und saldiert werden (vgl. hierzu Köndgen in Gesell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB § 675c Rn. 112f). Nach jedem Finanzvorgang findet eine Verrechnung des bisherigen Saldos mit der neuen Forderung statt. Diese Verrechnung der Forderungen ist von der Klägerin vorgegeben und von dem Beklagten durch Eröffnung des virtuellen Kontos akzeptiert worden (vgl. hierzu auch Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 675 f Rn. 33, 62ff).

B.

Die Klageforderung auf Zahlung von 100.000 EUR ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdienstvert[…]


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