AG Münster – Az.: 96 C 170/20 – Urteil vom 11.02.2020
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 221,32 EUR
Tatbestand
Ohne Tatbestand nach § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin, die das geschädigte Fahrzeug zur Sicherheit an die XX Bank GmbH übereignet hat, begehrt als gewillkürte Prozessstandschafterin restlichen Schadensersatz von dem Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen vollumfängliche Haftung dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der mit „Vollmacht“ überschriebenen Erklärung der XX Bank vom 28.10.2019 nicht um eine Abtretungserklärung, sondern die für die gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche Bevollmächtigung bzw. Ermächtigung durch den Rechtsinhaber. Auch die übrigen Voraussetzungen sind für die Prozessführungsbefugnis der Klägerin gegeben.
1.
Die Klägerin kann den Anspruch der XX Bank gegen den Beklagten in Höhe der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 221,32 EUR nach den §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG beanspruchen.
Der Schadenersatzanspruch der XX Bank umfasst vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten auch die von der Reparaturwerkstatt fakturierten Reparaturkosten betreffend Vorbereitungs- und Lackierkosten für den Türgriff und die Tür, unabhängig davon, ob eine Lackierung tatsächlich stattgefunden hat, sowie unabhängig davon, ob diese erforderlich war oder nicht. Zudem umfasst der Anspruch auch die Kosten für die Reinigung nach der Lackierung des Fahrzeugs.
Unstreitig hat jedenfalls die Reparaturfirma gegenüber der Klägerin die oben genannten Kosten für die Lackierung und die Reinigung fakturiert. Damit hat die Eigentümerin, hier die XX Bank, einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Schädiger respektive die Haftpflichtversicherung.
Auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrags als zutreffend – mithin die Annahme einer Berechnung von Arbeiten durch die von der Klägerin beauftragte Reparaturwerkstatt, die tatsächlich nicht stattgefunden oder nicht erforderlich waren -, vermag dies den geltend gemachten Anspruch der XX Bank nicht zu Fall zu bringen. Es hat sich dann das sogenannte Werkstattrisiko verwir[…]