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Prämiensparvertrag – Feststellung des Fortbestands bei Kündigung

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AG Mülheim – Az.: 19 C 185/20 – Urteil vom 22.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung des Fortbestands eines mit der Beklagten geschlossenen Prämiensparvertrags.

Am 09.04.1996 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Eröffnung eines Sparkontos mit der Sparkontennummer 123 mit einer Zusatzvereinbarung über das Prämiensparen-flexibel. Im Eröffnungsantrag wurde unter anderem festgehalten:

Kündigungsfrist 3 Monate

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und die Bedingungen für den Sparverkehr Vertragsbestandteil sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen für den Sparverkehr hängen/liegen in den Kassenräumen zur Einsichtnahme aus. Der Kunde erhält ein Exemplar der AGB und der Bedingungen für den Sparverkehr, sofern er es wünscht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Eröffnungsantrag vom 09.04.1996 (Anlage B1, Blatt 25 d.A.) Bezug genommen.

In der Zusatzvereinbarung zum Prämiensparen-flexibel wurde unter anderem vereinbart:

1.  Sparbeiträge/Spardauer

Der Sparer wird bis zum Ende jeden Zahlungszeitraumes, beginnend am oben angegebenen Termin, die vereinbarten Sparbeiträge einzahlen. Die Spardauer ist flexibel gestaltbar und beträgt maximal 30 Jahre.

3.  Zinsen und Prämien

 

Die Beklagten zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz (handschriftlich eingefügt: z.Zt. 4,5 %) am Ende eines Sparjahres eine verzinsliche S-Prämie gemäß folgender Prämienstaffel auf die geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres, und zwar erstmals zum Ende des 3. Sparjahres nach Vertragsbeginn.

Die S-Prämie beträgt nach Ablauf von

1 + 2 Jahren 0 %

3 Jahren 3 %

4 Jahren 4 %

ab dem 15. Jahr 50 %.

Eine Verfügung über die gutgeschriebenen Zinsen und Prämien führt zur Vertragsunterbrechung.

4.  Be[…]


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