LG Dresden, Az.: 7 S 189/09, Urteil vom 15.01.2010
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Meißen vom 16.4.2009 – 104 C 102/08 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Wie bereits mit Beschluss vom 12.10.2009 mitgeteilt wurde, geht die Kammer davon aus, dass die Berufungsbegründung der Beklagten rechtzeitig eingegangen ist.
Symbolfoto: TeroVesalainen/BigstockAufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwaltes Dr. K sowie der Erklärung des L H vom 15.09.2009 ist die Beweiskraft des Eingangsstempels widerlegt worden.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Das Berufungsgericht schließt sich im wesentlichen der Argumentation der Beklagten an.
Ein Ersatz der vollen Mietwagenkosten, die der Klägerin vom Mietwagenservice P für 14 Tage in Höhe von 1.727,60 Euro brutto in Rechnung gestellt wurden (Rechnung vom 16.10.2006, Bl. 9 d.A.) kann die Klägerin nicht beanspruchen.
Wie sich aus der Anhörung der Klägerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2008 vor dem Amtsgericht Meißen (Bl. 165 d.A.) ergibt, hat der Ehemann der Klägerin, der die Sache vor Ort in die Hand nahm, erklärt, er sei von den A-Mitarbeitern gefragt worden, ob ein Mietwagen benötigt werde. Warum da nicht weiter insistiert wurde, zumal die Leistungen des Abschleppdienstes in Anspruch genommen wurden, und der A um die Stellung eines Mietwagens gebeten wurde, ist unklar geblieben. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass eine weitere Nachfrage des Ehemannes, die rechtlich erforderlich gewesen wäre, eine Aufklärung ergeben hätte, ob ein Mietwagen in zumutbarer Weise hätte zur Verfügung gestellt werden können od[…]