SG Rostock – Az.: S 2 AL 69/17 – Urteil vom 29.11.2018
Der Bescheid vom 04.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2017 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 02.09.2017 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers wegen einer Abfindung in der Zeit vom 01.09.2017 bis 26.02.2017 ruht.
Der am … geborene Kläger war von 2002 bis 2013 als Geschäftsführer bei einer .. und wechselte ab dem 01.01.2014 in eine neue Beschäftigung als hauptamtliches Vorstandsmitglied C-Stadt beschäftigt. Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis war die Satzung der Wohnungsgenossenschaft und der am 19.12.2012 geschlossene Dienstvertrag (DV), wonach der Kläger durch Beschluss des Aufsichtsrates mit Wirkung vom 01.01.2014 für Dauer von fünf Jahren zum Vorstandsmitglied bestellt wurde. Der Kläger war berechtigt, die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einem Prokuristen zu vertreten. Die Vergütung betrug 6.900 € brutto monatlich. Zuzüglich wurden Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt. § 10 DV regelte zu Vertragsbeginn und Vertragsende Folgendes:
1. „Das Dienstverhältnis beginnt am 1. Januar 2014. Es endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der jeweiligen Bestellung. Wird das Vorstandsmitglied durch Beschluss der Vertreterversammlung abberufen, endet das Dienstverhältnis automatisch mit einer Frist von sechs Monaten. Das Vorstandsmitglied kann während dieses Zeitraumes von seiner Tätigkeit freigestellt werden. Das Dienstverhältnis endet auch, wenn Umstände nach § 9 (durch den RV-Träger festgestellte Erwerbsminderung) eintreten.
2. Wird das Vorstandsmitglied erneut bestellt, verlängert sich der Vertrag automatisch.
3. Der Vertrag endet ohne ausdrückliche Kündigung in dem Monat, in dem das Vorstandsmitglied das gesetzliche Rentenalter erreicht.
4. Ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Aufsichtsrates, das Vorstandsmitglied nicht über die laufende Amtsdauer hinaus wieder zu bestellen, kann das Vorstandsmitglied für die restliche Dauer des Dienstverhältnisses freigestellt werden.
5. Im Fall der Nichtwiederbestellung durch den Aufsichtsrat oder durch die Abberufung durch die Vertreterversammlung erhält das Vorstandsmitglied eine einmalige Abfindung sechs Mo[…]