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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag: Anfertigung eines Sofas nach Kundenspezifikation

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Gericht: LG Düsseldorf 23. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 12.02.2014
Aktenzeichen: 23 S 111/13, 23 S 111/13 U.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.04.2013 – 47 C 13202/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach Ausübung eines Widerrufsrechts auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Sofa in Anspruch, das er bei der Beklagten per Internet bestellte. Zudem verlangt er die Kosten für den Rücktransport und die Einlagerung des Sofas. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Bei dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag handele es sich um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b BGB. Der Ausschlussgrund gem. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB greife nicht. Selbst wenn die Beklagte die bestellte Ware erst nach der Bestellung des Kunden aufgrund dessen spezifischer Wünsche herstellen ließe, würde ein Ausschluss gem. § 321d Abs. 4 Nr. 1 BGB voraussetzen, dass dies für den Kunden auch erkennbar wäre, was nach der Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten nicht der Fall sei. Durch die Artikelbezeichnungen werde vielmehr der Eindruck erweckt, es handele sich bei der angebotenen Ware um Standardmodelle. Der Umstand, dass der Kunde zwischen verschiedenen Farben und Bezügen wählen kann, führe nicht dazu, dass für den Kunden auch erkennbar sei, dass die Ware daraufhin erst hergestellt werde. Schließlich könne der Kunde auch nur zwischen einigen im Katalog der Beklagten angebotenen Farben und Bezüge wählen. Eine unbeschränkte Auswahl eines Bezuges außerhalb der Kataloge sei nicht möglich.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB sehe nicht vor, dass der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen werden müsse, dass ein Produkt individuell angefertigt werde. Auch die der Vorschrift zugrunde liegende EU-Richtlinie enthalte e[…]


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