Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 458/10 – Urteil vom 25.01.2011
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 29.06.2010 – 6 Ca 83/10 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.02.2010 nicht außerordentlich-fristlos, sondern ordentlich und fristgerecht mit Ablauf des 15.03.2010 beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2010 den Betrag von 2.315,51 € brutto zu zahlen und für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 15.03.2010 den Betrag von 1.190,76 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger jeweils Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge wie folgt zu erteilen bei Zahlung des oben bei I. 2. a) genannten Betrags: die Entgeltabrechnung für Februar 2010 und bei Zahlung des oben bei I. 2. b) genannten Betrags: die Entgeltabrechnung für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 15.03.2010.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.184,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1972 geborene Kläger ist seit Juni 2008 bei der Beklagten als Arbeiter/Monteur im Bereich des Rohr-, Kanal- und Industrieservice bei der Beklagten beschäftigt (gewesen); vgl. dazu den Arbeitsvertrag vom 12.12.2008, Bl. 178 ff. d.A. Zuletzt (- ab ca. Anfang/Mitte Dezember 2009 -) war der Kläger in Nachtschicht im Rahmen eines Auftrags tätig, den die D. AG in A-Stadt der Beklagten erteilt hatte. Neben dem Festlohn in Höhe von 1.980,00 € brutto bezog der Kläger sogenannte Provisionen in unterschiedlicher Höhe. Durchschnittlich verdiente der Kläger im Jahr 2009 monatlich 2.381,51 € (vgl. dazu die Anlage B6 = Bl. 185 d.A.; vorgelegt mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 19.01.2011). Während der Nachtschicht vom 28.01. auf den 29.01.2010 (Donnerstag/Freitag) entfernte sich der Kläger von seinem Arbeitsplatz und dem Firmenfahrzeug der Beklagten und begab sich in andere Räume/Örtlichkeiten des Werkes der D. AG in A-Stadt (vgl. zum Werksgelände der D. AG in A-Stadt den Werksplan sowie den Plan, den der Zeuge A. im Termin vom 25.01.2011 zur Gerichtsakte gereicht hat = Bl. 204 und 209 d.A.). Ungefähr gegen 3:00 Uhr wurde der Kläger von dem Werkschutzmann (und Zeugen) C. im zweiten O[…]