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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragsanpassung bei Schließung der Geschäftsräume infolge der Corona-Pandemie

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LG München I – Az.: 34 O 6013/20 – Endurteil vom 05.10.2020

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 16.875,00 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.750,00 € seit dem 04.04.2020, aus 5.625,00 € seit dem 07.05.2020 sowie aus weiteren 7.500,00 € seit dem 04.06.2020 zu bezahlen. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten i. H. v. 887,02 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13.06.2020 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagten samtverbindlich drei Viertel.

V. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten ist das Urteil im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 100% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht im Rahmen eines Urkundenprozesses ausstehenden Mietzins geltend.

Mit Vertrag vom 13.10.2011 vermietete der Kläger an die Beklagte zu 1 geschäftlich zu nutzende Räume im Anwesen S. Straße 22 in M., zunächst bis 28.02.2017 (Anlage K 1).

Die Beklagte zu 2 ist die Komplementärs GmbH der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 nutzte die gemieteten Räume als Galerie für künstlerische Fotografien.

Das Mietverhältnis wurde um fünf weitere Jahre ab dem 28.02.2017 verlängert (Anlage K 2).

Derzeit hat die Beklagte zu 1 einen Mietzins i. H. v. 7.000,00 € sowie Vorauszahlungen auf die Nebenkosten i. H. v. 500,00 € zu zahlen.

Die Beklagte zu 1 zahlte für die Monate April bis Juni 2020 nichts. Die Beklagte zu 1 berief sich hierfür auf die sogenannte Corona-Krise und wies auf Artikel 240 § 2 EGBGB hin.

Die vermieteten Räumlichkeiten waren aufgrund der Ziffer 4 der Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020 in der Zeit zwischen dem 18.03. und dem 26.04.2020 geschlossen.

Die Beklagten sind der Meinung, aufgrund der sogenannten Corona-Pandemie und aufgrund der […]


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