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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch gegen Spielbankbetreiber wegen Pflichtverletzung aus Spielsperrenvertrag

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LG Hamburg – Az.: 332 O 258/10 – Urteil vom 28.04.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.261,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 49.421,00 € seit dem 20.11.2007 und auf einen Betrag in Höhe von 9.840,00 € seit dem 09.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagte abzuwenden gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit leistet i. H. v. 110 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Beträgen, die der Kläger nach seinem Vortrag in Spielhallen der Beklagten verspielt hat.

Die Beklagte betreibt in H mehrere Spielcasinos. Am Standort E (früher F) befindet sich das sogen. „Große Spiel“ mit einem abgesperrten und Personenkontrollen unterliegenden Bereich. An weiteren Standorten auf der R und in W befinden sich Automatenspielsäle. In diesem als „Kleines Spiel“ bezeichneten Bereich fanden in dem hier maßgeblichen Zeitraum grundsätzlich keine Personenkontrollen statt.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 04.09.2002 (Anlage K 1), den Kläger für fünf Jahre auf die „Sperrliste“ zu setzen und ihm darüber eine Bestätigung zuzusenden. Die Beklagte teilte dem Kläger darauf mit Schreiben vom selben Tag mit, dass sie für ihn antragsgemäß bis zum 30.09.2007 einen befristeten Sperrvermerk für das „Große Spiel“ in der F eingetragen habe und nach pflichtgemäßem Ermessen die Einhaltung der Sperre veranlassen werde, wobei keine Rechtsverpflichtung hierfür bestünde. Ferner wies sie den Kläger darauf hin, dass u. a. in den Dependancen R und W M straße bei volljährigen Besuchern im Bereich des Automatenspiels keine Personenkontrollen durchgeführt würden. Aus diesem Grund könne die Beklagte für diese Betriebe keine Eigensperre entgegennehmen, erteile dem Kläger aber ausdrücklich Hausverbot für den Unternehmensbereich der Spielbank H und ausdrücklich auch für die genannten Dependancen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.09.2002, Anlage K 2, B[…]


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