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Erforderliche Form für Verzicht des Vermieters auf eine Eigenbedarfskündigung

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LG Berlin – Az.: 63 S 439/10 – Urteil vom 06.05.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Juni 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 15 C 376/09 – wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2011 gewährt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der seit 15.02.2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, begehrt die Räumung der von den Beklagten inne gehaltenen Wohnung in der … aufgrund einer am 27.10.2008 ausgesprochenen Kündigung wegen Eigenbedarfs; widerklagend machen die Beklagten einen Anspruch auf Vorschuss zur Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten geltend.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Räumungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,  der Eigenbedarf sei erwiesen; eine etwaige Einschränkung des Kündigungsrechts, die die Beklagten aufgrund eines Mietvertrags mit der Rechtsvorgängerin des Klägers – der … Wohnungsbaugesellschaft … mbH – vom 25.06.1996 betreffend eine Wohnung im 4.OG rechts einwenden, sei hinsichtlich ihrer Einbeziehung in das streitgegenständliche Mietverhältnis über die von ihnen seit 01.07.2003 im Vorderhaus 1. OG bewohnte Wohnung, für die ein schriftlicher Mietvertrag nicht existiert,  nicht bewiesen. Aufgrund der zum 01.08.2009 erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses stehe ihnen der Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung nicht zu.

Gegen dieses ihnen am 28.06.2009 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 21.07.2010, eingegangen am 22.07.2010, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.08.2010, eingegangen am 06.08.2010, begründet.

Sie sind der Auffassung, der in der Klageschrift enthaltene Vortrag, wonach die Bedingungen aus dem schriftlichen Mietvertrag vom 25.06.1996 auch für das hier streitgegenständliche Mietverhältnis gelten sollten, als Geständnis des Klägers zu werten sei; hieraus ergebe sich, dass die[…]


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