LG München I – Az.: 1 S 4470/11 – Urteil vom 08.08.2011
I. Das Endurteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 01.02.2011 wird in Ziffern 1 und 2 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 31.03.2009 zu Tagesordnungspunkt 1 insgesamt, d.h. auch bezüglich der Heizkostenabrechnung 2008 für ungültig erklärt wird.
II. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Beklagten samtverbindlich.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt: Die Revision wurde nicht zugelassen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 62 Abs 2 WEG n. F. ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 4 WEG handelt (Spielbauer/Then, WEG, § 62 Rz. 6).
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet.
1. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungssumme gemäß § 511 II Nr. 1 ZPO ist überschritten.
Symbolfoto: Von LadyPhotos/Shutterstock.comGegenstand der Berufungsinstanz ist allein noch die Genehmigung der Heizkostenabrechnung als Teil der Genehmigung der Jahresabrechnung für 2008 durch Beschluss vom 31.03.2009, TOP 1. Bezüglich dieser Heizkostenabrechnung hat das Amtgericht die Anfechtungsklage der Kläger abgewiesen. Die Kammer schätzt die daraus resultierende Beschwer der Kläger auf 1.000 €.
Das Amtsgericht hat, nach Meinung der Kammer angemessen und von den Parteien unbeanstandet, für den TOP 1 einen Streitwert von insgesamt 3.000 € angesetzt. Nach dem Parteivortrag strebten die Parteien jedenfalls ursprünglich einmal eine ungefähre Dreiteilung ihres Wohngeldes an: Ein Drittel sollte auf die laufende Verwaltung entfallen, 1/3 auf die Instandhaltungsrücklage und 1/3 auf die Heizkosten. Angesichts dessen erscheint es hier angebracht, die Beschwer in Bezug auf die Heizkostenabrechnung mit 1/3 von 3.000 €, also 1.000 € zu bemessen.
2. Die Berufung ist begründet. Die Genehmigung der Jahresabrechnung für 2008 ist auch hinsichtlich der Heizkosten für ungültig zu erkläre[…]