Oberlandesgericht Bremen – Az.: 2 U 20/11 – Urteil vom 09.12.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 2. Zivilkammer, vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung eines Girovertrages.
Die Klägerin verlegt über mehrere Buch- und Zeitschriftenverlage Bücher und Zeitschriften. Sie unterhält seit dem 11.09.2006 bei der Beklagten ein Girokonto zur Kontonummer […] zur Abwicklung ihres geschäftlichen Zahlungsverkehrs.
Mit Schreiben vom 22.07.2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie „aus grundsätzlichen Erwägungen“ sich nicht mehr in der Lage sehe, die Kontoverbindung aufrechtzuerhalten, und kündigte gemäß Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kontoverbindung zum 03.09.2009.
Auf Antrag der Klägerin vom 03.09.2009 hat das Landgericht Bremen, 2. Zivilkammer, mit einstweiliger Verfügung vom 04.09.2009 der Beklagten aufgegeben, das von der Klägerin bei der Beklagten eingerichtete Girokonto bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen (Landgericht Bremen, Az.: 2 O 1555/09). Nach Fristsetzung zur Klagerhebung und anschließender Erhebung der vorliegenden Hauptsacheklage haben die Parteien das von der Beklagten betriebene Aufhebungsverfahren wegen Versäumung der Klagfrist übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Girovertrag ungekündigt fortbesteht.
Die Klägerin hat gerügt, dass die Kündigungserklärung nicht erkennen lasse, dass sie von einer vertretungsberechtigten Person erklärt worden sei, weshalb die Kündigung unwirksam sei. Sie sei jedenfalls – unstreitig – nicht von Vorstandsmitgliedern unterzeichnet worden.
Die Kündigung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Ein Kündigungsgrund sei nicht angegeben. Er liege auch nicht vor. Das Recht zur ordentlichen Kündigung unterliege Schranken; insbesondere sei ein ernstlicher Anlass für eine Kündigung erforderlich. Dieser sei weder erkennbar noch dargelegt. Die Beklagte habe vielmehr durch die Fortführung des Kontovert[…]