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Unternehmenskaufvertrag – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

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LG München – Az.: 20 U 5102/11 – Urteil vom 13.06.2012

I. Auf die Berufung der Klägerin und der Nebenintervenienten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 10.11.2011, Az. 74 O 915/09, aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 590.400,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2008 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des im Unternehmenskaufvertrag vom 16.12.2007 bezeichneten Unternehmens Café, Restaurant „B.“.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.189,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2009 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer I. bezeichneten Unternehmens seit 06.03.2009 in Verzug befindet.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 65 %, die Klägerin 35 %. Von den Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Beklagte 65 %, im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.

Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der dort angefallenen Kosten der Nebenintervention.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien und die Nebenintervenienten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2012 auf 901.520,- EUR, ab diesem Zeitpunkt auf 590.400,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Unternehmenskauf nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Mit Kaufvertrag vom 16.12.2007 (Anlage K 1) verkaufte die Beklagte an die Klägerin das Café, Restaurant „B.“.

Die Übergabe des Lokals erfolgte am 01.02.2008.

Gemäß § 2 Nr. 1 des Kaufvertrages waren sich die Parteien einig, „dass der Gesamtkaufpreis sich aus dem materiellen und ideellen Wert der verkauften Vermögensgegenstände zusammensetzt.“ § 2 Nr. 2 des Vertrages lautet: „Der Gesamtkaufpreis beträgt somit 600.000,00 € (hiervon sind noch die Beträge für di[…]


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