Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 4 D 137/20 und 4 B 1169/20 – Beschluss vom 20.08.2020
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Die Verfahren werden an das Landgericht Aachen, Strafvollstreckungskammer, verwiesen.
Gründe
In entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs aus und verweist die Verfahren, die der Senat im Kosteninteresse des Antragstellers als Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage und für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ansieht, zugleich an das zuständige Landgericht Aachen, Strafvollstreckungskammer.
Der Senat wendet hier die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs im Verfahren über die vorab gestellten isolierten Prozesskostenhilfeanträge entsprechend an (dazu unten a). Zuständig für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge des Antragstellers ist als Gericht der Hauptsache im ersten Rechtszug die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen (dazu unten b).
a) Der Senat wendet, sofern dies im Einzelfall – wie hier – aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sachgerecht ist, zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs in Verfahren über vorab gestellte isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechend an. Selbst bei schwierigen und ungeklärten Fragen über die Zulässigkeit des Rechtswegs hat nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Damit erscheint eine Verweisung an dieses Gericht geboten, sofern die Bewil[…]