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Streitwert bei Klage aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

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OLG Frankfurt – Az.: 14 W 84/11 – Beschluss vom 28.10.2011

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 06.09.2011 in der Fassung des Beschlusses über die teilweise Nichtabhilfe vom 24.10.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert für den ersten Rechtszug bis zu 50.000 EUR beträgt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Mit ihrer am 27.03.2008 eingereichten Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Zahlung einer Rente von monatlich 750 EUR beginnend ab Juni 2008 bis zum 01.03.2023 in Anspruch. Ferner begehrt sie die Freistellung von den Beiträgen zu der Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die monatlich 56,47 EUR betragen. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten ein wirksamer Vertrag unter Einschluss der Leistung bei Berufsunfähigkeit bis zum 01.03.2023 besteht. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.06.2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, Haupt – und Hilfsantrag seien unbegründet, da die Beklagte die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam gemäß § 22 VVG a.F. angefochten habe. Den Streitwert für den ersten Rechtszug hat das Landgericht mit Beschluss vom 06.09.2010 auf 31.500 EUR festgesetzt. Der Rechtsstreit ist nach Berufungseinlegung durch die Klägerin bei dem Senat anhängig. Mit einem am 11.10.2011 eingegangenen Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde eingelegt. Sie meinen, der Streitwert sei auf bis zu 65.000 EUR festzusetzen. Die Klägerin hält das Rechtsmittel für verfristet. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.10.2011 unter teilweiser Abhilfe den Streitwert auf 48.995,19 EUR festgesetzt.

2. Bei der Beschwerde handelt es sich um ein Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten der Beklagten und nicht der Beklagten selbst. Zwar ist die Formulierung in der Beschwerdeschrift: „ … legen wir gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 06.09.2010 Beschwerde ein …“ mehrdeutig, weil sie nicht selten auch bei einem Rechtsmittel im Namen der Partei verwendet wird. In einem solchen Fall lässt es der Senat für die Annahme einer Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ausreichen, dass eine Erhöhung des Streitwerts angestrebt wird (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Senat Beschlüsse vom 27.05.2009 – 14 W 58/09, vom 04.08.2010 – 14 W 7[…]


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