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Feuerversicherung – Beweis einer vorsätzlich herbeigeführten Explosion

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OLG Hamm – Az.: I-21 U 19/09 – Urteil vom 20.12.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 1 O 256/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Frankfurt am Main entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für eine von ihm geleistete gutachterliche Tätigkeit als Sachverständiger, wobei der Kläger die Beklagte sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der inzwischen insolventen M mbH (im Folgenden: M) aus einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch nimmt.

Der Kläger ist öffentlich bestellter Sachverständiger für Betriebsunterbrechungs- und Warenschäden.

Die M betrieb eine Großbäckerei und befand sich in einer finanziell angespannten Situation. Zwischen ihr und der beklagten Versicherung bestand u. a. eine Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung. Ursprünglich hatte die M diese Versicherung zum 31.12.2004 gekündigt. Am 29.12.2004 nahm sie diese Kündigung jedoch im Einverständnis mit der Beklagten zurück.

Am Sonntag, dem 09.01.2005, ereignete sich im Kesselraum der Betriebsräumlichkeiten der M gegen 18.30 Uhr eine Explosion mit anschließendem Brand. Hierbei wurde die Produktionsstätte der M teilweise zerstört. Die Ursache der Explosion sowie die Frage, ob und ggf. durch wen diese vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

An dem besagten Tag hatte der Zeuge C die sog. Thermoölanlage, die sich im Kesselraum des Betriebes der M befand, zur Beheizung zweier Backlinien in Betrieb gesetzt. Bei dem Zeugen C handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter der M, der jedoch zum damaligen Zeitpunkt bereits als selbständiger Elektrotechniker tätig und mit der Wartung der technischen Anlagen der M betraut war. Die M war sein Hauptkunde. Auf deren Betriebsgelände befand sich auch sein Unternehmen.


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