AG Unna – Az.: 18 C 16/18 – Urteil vom 08.11.2018
Der unter Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 21.06.2018 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2017 wird betreffend die Kostenverteilung der Positionen
Verwaltergebühr und Auslagen
Kanalgebühren
Wasser
Biomüll
Müllabfuhr
Hausmeister
Hausreinigung und Winterdienst
Lohnnebenkosten
Strom für Aufzug und Beleuchtung
Wartung / TÜV Öltankanlage
Wartungslöschleitung + Fluch…
Aufzug Wartung + TÜV
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
sowie hinsichtlich der Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt.
Der unter Tagesordnungspunkt 10 der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss, den Abrechnungsschlüssel für die Müllabfuhr von „qm-Wohnfläche“ auf „Kopfzahl“ ab der Abrechnung 2018 umzustellen, wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft I-Straße , V . Die WEG besteht aus 53 Wohneinheiten und 21 Teileigentumseinheiten (Garagen). Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. #. Zur Darstellung der zu Grunde liegenden notariellen Teilungserklärung vom 13.07.1994 wird auf die zur Akte gereichte Abschrift, Anl. K1 zur Klage, Bl. 7 bis 15 der Akte, verwiesen.
§ 12 Nr. 2 der Teilungserklärung hat folgenden Wortlaut:
„In Ergänzung und teilweiser Abänderung des § 16 WEG wird folgendes bestimmt:
a) Die Bewirtschaftungskosten sind unter den Wohnungseigentümern entsprechend der in der Anlage I ausgewiesenen Größe (Quadratmeter-Wohnfläche) zu verteilen, mit Ausnahme der Wasser und Abwasser/Kanalgebühren. Diese sollen nach Kopfzahl abgerechnet werden. Finden besondere Meß- und Abrechnungsverfahren Anwendung, so sind dies maßgeblich. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören insbesondere Wasser-und Sielgebühren, öffentliche Abgaben, Kosten der gemeinschaftlichen Einrichtungen, soweit deren Kosten nicht durch Benutzungsgebühren (z.B. Münzautomat) gedeckt sind, der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgung, der Beleuchtung des gemeinschaftlichen Eigentums, einer eventuell von den Eigentümern beschlossenen Treppenreinigung, eines eventuell eingestellten Hausm[…]