OLG Köln – Az.: III-1 RVs 258/11 – Urteil vom 10.01.2012
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten einen Diebstahl mit Waffen – einem Taschenmesser – zur Last gelegt (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB).
Das Amtsgericht hat ihn des „Diebstahls geringwertiger Sachen“ schuldig gesprochen, ihn verwarnt und sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,- Euro vorbehalten.
Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.
Es hat zum Schuldspruch festgestellt:
„Der Angeklagte begab sich am 30.01.2010 gegen 14:45 Uhr in die Verkaufsräume der Firma T. in der I.-Straße XX in L. Dort entnahm er einer Auslage, die Verpackung eines U.-Head-Sets und öffnete mit einem mitgeführten Taschenmesser die Verpackung. Sodann entnahm er die Ware und versteckte die leere Verpackung. An der Kasse bezahlte er sodann einen anderen Gegenstand und verließ das Ladenlokal, ohne das entnommene Head-Set, im Wert von 40,95 € zu bezahlen. Nachdem der Angeklagte das Ladenlokal verlassen hatte, wurde er von Detektiven, die den Diebstahl beobachtet hatten, auf den Diebstahl angesprochen. Der Angeklagte räumte die Tat ein und bezahlte nachträglich die Ware. Die Firma T. stellte Strafantrag wegen Diebstahls. Bei dem vom Angeklagten mitgeführten Taschenmesser handelt es sich um ein sog. Schweizer Offiziersmesser mit einer heraus klappbaren Klinge von 6 cm Länge und maximal 1,2 cm Breite, wobei eine Seite der Klinge scharf und die andere stumpf ist.“
Zur Beweiswürdigung heißt es im Berufungsurteil:
„Der Angeklagte hat die Tat so wie festgestellt glaubhaft eingeräumt. Sein Geständnis ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und deckt sich mit dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Beschaffenheit des vom Angeklagten mitgeführten Taschenmessers beruhen auf der Inaugenscheinnahme des Taschenmessers in der Berufungshauptverhandlung.“
Zur rechtlichen Bewertung der Tat hat die Strafkammer ausgeführt:
„Der Angeklagte hat sich damit eines einfachen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Eine Bestrafung – so wie von der Staatsanwaltschaft Köln mit ihrer Berufung erstrebt – gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a, 2. Fall StGB kam indes nicht in Betracht. Bei dem vom Angeklagten mitgeführten Taschenmesser handelt es sich nicht um […]