LG Stuttgart – Az.: 19 T 26/12 – Beschluss vom 21.03.2012
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Verkehrswertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 10.01.2012 (1 K 50/11) wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 10.000,– €
Gründe
I.
Die Gläubigerin/Beschwerdegegnerin betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes des Schuldners/Beschwerdeführers, die mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg Vollstreckungsgericht – vom 10.03.2011 angeordnet wurde. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.01.2012, gegen den sich die sofortige Beschwerde des Schuldners wendet, wurde der Verkehrswert der Versteigerungsobjekte auf insg. 137.000,– € festgesetzt. Diesem Beschluss liegt ein Gutachten des vom Amtsgericht am 25.07.2011 beauftragten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, N.N., zugrunde.
Der Sachverständige hat den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz am 25.08.2011 zum Zwecke der Wertfeststellung von außen besichtigt. Eine Innenbesichtigung war dem Sachverständigen nicht möglich, da der Schuldner bei dem o.g. Termin nicht angetroffen wurde, nachdem er bereits zuvor weder auf eine unter dem 01.08.2011 ergangene Terminankündigung für den 10.08.2011 reagiert hatte noch am 10.08.2011 zugegen war. Auch in der Folgezeit bis zur Abfassung seines Gutachtens war dem Sachverständigen keine Terminabsprache mit dem Schuldner möglich. Der Sachverständige berücksichtigte die unterbliebene Innenbesichtigung in Gestalt eines pauschalierten Risikoabschlags i.H.v. 5 % bei der Ableitung der marktüblichen Miete.
Das Amtsgericht übersandte dem Schuldner das bei Gericht am 05.09.2011 eingegangene Sachverständigengutachten am 27.09.2011 zum Verbleib und zur Stellungnahme. Inhaltliche Einwendungen wurden vonseiten des Schuldners hierauf weder innerhalb der vom Amtsgericht bestimmten dreiwöchigen Erklärungsfrist noch anderweitig bis zum Erlass des nunmehr angegriffenen Beschlusses vorgebracht. Insbesondere wurde schuldnerseits auch keine Nachholung der unterbliebenen Innenbesichtigung angeboten. Stattdessen erhob der Schuldner mit Telefax-Schreiben vom 23.01.2012 – zunächst ohne nähere Begründung – „Widerspruch“ gegen die Verkehrswertfestsetzung, welchem das Amtsgericht unter Auslegung des „Widerspruchs“ als sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 24.01.2012 nicht abgeholfen hat. Inhaltlich stützt der Schuldner die Verkehrswertbeschwerde im Wesentlichen auf die unterbliebene Innenbesichtigung der Versteigerungsobjekt[…]