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Anrechnung der Unfallrente auf den Anspruch auf vermehrte Aufwendungen

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Im anliegenden Urteil setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob und inwieweit eine Anrechnung der Unfallrente auf den Anspruch auf vermehrte Aufwendungen zu erfolgen hat. Konkret ging es dabei um die Ausstattung eines Kraftfahrzeuges im Hinblick auf eine bestehende Schwerbehinderung. Lesen Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1970 hier im Volltext!

Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 5/69
Urteil vom 30.06.1970

Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Fahrer und Halter eines Personenkraftwagens auf Schadensersatz aus einem Unfall in Anspruch, den er am 7. Mai 1962 als 17-Jähriger Mopedfahrer durch das schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten erlitten hat. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger befand sich seinerzeit in der Maschinenschlosserlehre zur Vorbereitung für das Ingenieurstudium. Infolge der unfallbedingten Verletzungen musste er die Berufsausbildung abbrechen. Er ist seit dem 15. September 1966 bei der Stadtverwaltung G. als technischer Zeichner beschäftigt und bezieht neben seinem Arbeitsverdienst von der zuständigen Berufsgenossenschaft, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe eine Unfallversicherungsrente (Verletztenrente). Er kann sich nur an Krücken fortbewegen und fährt seit 1964 einen eigenen Volkswagen (1200 ccm), für dessen Anschaffung er sowohl von dem Gemeindeunfallversicherungsverband als auch von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten einen Zuschuss erhielt. Dieser leistete ihm ferner während der Lehrzeit einen monatlichen Beitrag zu den Betriebskosten des Kraftwagens von 65 DM.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger einen Zuschuss für die Unterhaltungskosten seines Fahrzeugs für die Zeit vom 15. September 1966 bis 14. September 1967 mit der Begründung, als 80 %iger Schwerbeschädigter benötige er das Fahrzeug für den Weg zur Arbeitsstelle (16 km) und auch für alle anderen Besorg[…]


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