Bundesgerichtshof
Az: XII ZB 736/12
Beschluss vom 05.03.2014
Anmerkung
Eine Fristversäumung kann für einen Rechtsanwalt /die Haftpflichtversicherung eines Rechtsanwalt teuer werden. Im vorliegenden Fall war mehrfach Fristverlängerung beantragt worden – zunächst wegen Arbeitsüberlastung, später wegen Erkrankung. Vor Ablauf der letzten verlängerten Frist sendete der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite ein Einverständnis bzgl. einer weiteren Fristverlängerung an das Gericht. Zu einem fristgerechten Antrag kam es jedoch aufgrund einer akuten Erkrankung nicht. Der Antrag wurde wenige Tage nach der Fristversäumung nachgeholt. Ob die Fristversäumung „geheilt“ werden konnte, lesen Sie im folgenden Beschluss des BGH.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Wert: 89.685 €
Gründe
Die Klägerin begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist, die sie wegen einer Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten versäumt habe.
Das überwiegend klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2012 zugestellt worden. Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Einen ersten Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat ihr Prozessbevollmächtigter am 12. September 2012 mit der Begründung der Arbeitsüberlastung gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Frist antragsgemäß bis zum 12. Oktober 2012 verlängert. Am 12. Oktober 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Oktober 2012 beantragt, weil er akut erkrankt sei. Auch diesem Antrag hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Einen Tag vor Ablauf der verlängerten Frist, am 16. Oktober 2012, hat der gegnerische Prozessbevollmächtigte dem Gericht sein Einverständnis mit einer weiteren Fristverlängerung für den Klägervertreter bis zum 22. Oktober 2012 erklärt, da dessen Büro mitgeteilt habe, dass dieser noch erkrankt sei. Einen Fristverlängerungsantrag hat der Klägervertreter bis zum Ablauf des 17. Oktober 2012 nicht gestellt. Das Oberlandesgericht hat am 19. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass zwar der Gegner einer Fr[…]