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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kaufvertrag über Krankenfahrstuhl – Anfechtung wegen fehlender Zulassungsfähigkeit

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LG Münster – Az.: 11 O 145/16 – Urteil vom 19.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein als Krankenfahrstuhl veräußerten Fahrzeugs.

Der streitgegenständliche Vertrag über ein Fahrzeug der Marke Ligier Excellence ist 14.04.2010 geschlossen worden. Das Fahrzeug hat zwei Sitzplätze und einen Verbrennungsmotor. Es kann zudem eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Es sollte dem Kläger als Krankenfahrstuhl dienen und wurde auch als solcher im schriftlichen Vertrag bezeichnet. Ein Krankenfahrstuhl kann nur mit einer Prüfbescheinigung betrieben werden. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis in Höhe von 6.800,00 EUR und einen Gewährleistungsausschluss. Der Beklagte war auf den Handel mit Krankenfahrzeugen spezialisiert und bereits 15 Jahre in dem Geschäft tätig.

Nach einer Änderung der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr zum 1.9.2002 können Krankenfahrstühle nunmehr nur noch zugelassen werden, wenn diese über einen Sitz, eine maximalen Breite von 110 cm, und einen Elektromotor verfügen. Zudem darf eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden. Der Beklagte überreichte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Kaufvertragsschluss ein Gutachten vom 03.04.2007 der technischen Prüfstelle der DEKRA in Dresden, aus dem hervorgeht, dass das gegenständliche Fahrzeug Bestandschutz genießt. Der Bestandsschutz gilt für Fahrzeuge die bis zu einem gewissen Zeitpunkt im Straßenverkehr als Krankenfahrstuhl zugelassen worden waren.

Der Kläger erhielt aufgrund des Gutachtens eine Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug. Das Fahrzeug wurde auf ihn zugelassen. Er wurde während des Zeitraums seiner Nutzung mehrfach kontrolliert, ohne dass die Betriebszulassung beanstandet wurde.

Am 22.07.2013 verkaufte der Kläger das Fahrzeug an Herrn E aus Hamburg. Dieser bekam keine Zulassungsbescheinigung für das Fahrzeug. Er trat am 08.11.2013 vom Kaufvertrag zurück. Über die Wirksamkeit des Rücktritts wurde ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und Herrn E vor dem Landg[…]


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