OLG Karlsruhe, Az.: 2 (5) SsBs 720/14 – AK 177/14
Beschluss vom 19.01.2015
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts L. vom 30. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts L. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht L. hat den Betroffenen mit Urteil vom 30.09.2014 – 33 OWi 94 Js 386/14 – wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24a Abs. 2 und 3 StVG) zu einer Geldbuße von 500,- EUR verurteilt, eine Fahrverbot von einem Monat angeordnet (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG) und eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen (§ 25 Abs. 2a StVG).
Das Amtsgericht hat in dem Urteil u.a. festgestellt, der Betroffene sei am 19.04.2013 gegen 01:05 Uhr auf der Bundesstraße 317 in M. mit seinem Fahrzeug der Marke BMW von S. kommend in Richtung L. gefahren. Dabei sei er infolge vorangegangenen Konsums von Betäubungsmitteln unter deren Wirkung gestanden. Eine am 19.04.2013 um 1:52 Uhr entnommene Blutprobe habe einen THC-Gehalt von 4,5 ng/ml aufgewiesen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe der Betroffenen erkennen können, dass er noch unter der Wirkung der Betäubungsmittel gestanden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten ergänzend ausgeführt, dass der Konsum der Betäubungsmittel „nur wenige Stunden vor Entnahme der Blutprobe“ stattgefunden habe.
Die gem. § 79 Satz 1 Abs. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat (vorläufig) Erfolg.
II.
1. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der die Verwertung der Blutanalyseergebnisse betreffend die THC-Abbauprodukte 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure gerügt wird, ist unbegründet.
Die Entnahme einer Blutprobe war grundsätzlich zulässig (§ 81a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Das Ziel der Maßnahme darf allein in der Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen bestehen (SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 81a Rn. 10). Eine solche Verfahrenserheblichkeit[…]